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Quellwasser – Bestand rückläufig

Liebe Einwohner und Einwohnerinnen

Wir teilen hiermit mit, dass bei 2 Brunnen in der Gemeinde Hüntwangen das Wasser abgestellt wird.  Der Bezug ab dem Quellwasser muss reduziert werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei weiteren trockenen Wochen weitere Brunnen abgestellt werden.

Die Versorgung der Haushalte ist davon nicht betroffen.

 

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Ihre Wasserversorgung

Belagsreparaturen Bergstrasse und Eglisauerstrasse

Das kantonale Tiefbauamt plant in den kommenden Tagen tagsüber Belagssanierungen an der Bergstrasse.

Die Eglisauerstrasse (Richtung Hüntwangen, direkt nach der Unterführung) soll am 14.07.2026 in der Nacht von 20:00 bis 06:00 Uhr stattfinden.

Die Termine sind witterungsabhängig. Bei schlechter Witterung müssen die Arbeiten verschoben werden.

Während der Arbeiten wird der Verkehr mittels Verkehrsdienst geregelt.

 

Feuerverbot

Medienmitteilung des Kantons Zürich

Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe

Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht grosse Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5). Im Kanton Zürich gilt deshalb ab heute Freitag, 26. Juni 2026, 12 Uhr mittags, ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Die Bevölkerung wird zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern. Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen.

Im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt ist es bis auf Weiteres verboten, Feuer zu entfachen sowie brennendes oder glühendes Material wegzuwerfen (Zigaretten, Zündhölzer usw.). Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für befestigte, offizielle Feuerstellen, Feuerstellen in und um Waldhütten sowie für Holzkohlegrills.

Vom Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Geräte in jedem Falle kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein müssen (z.B. auf befestigen Plätzen).

In Siedlungsgebieten (z.B. Grillfeuer in Gärten, Schrebergärten, Terrassen) gilt das Feuerverbot nicht, sofern der Wald mehr als 50 Meter entfernt ist. Dennoch ist auch hier grosse Vorsicht geboten. Beim Umgang mit Feuer ausserhalb der Wälder sind folgende Vorsichtsmassnahmen einzuhalten:

– Keine brennenden Raucherwaren und Streichhölzer wegwerfen
– Grillfeuer dauernd beobachten, bei Funkenflug Feuer sofort löschen
– Feuer vor dem Weggehen vollständig löschen
– Grillasche nicht unachtsam entsorgen
– Keine landwirtschaftlichen Räumungsfeuer entfachen
– Bei Wind ganz auf Feuer im Freien verzichten

Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen (Art. 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz).

Zuwiderhandlungen gegen das Feuerverbot werden polizeilich geahndet. Das Verbot bleibt bis auf Weiteres in Kraft und wird erst nach ergiebigen, flächendeckenden Niederschlägen wieder aufgehoben. Die Bevölkerung wird zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern.

Weitere Informationen sind unter www.waldbrandgefahr.ch und www.zh.ch/waldbrandgefahr zu finden.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und danke, dass Sie auf unsere Natur achten!